Ambulante Hilfen an Rhein, Erft und Sieg
Die Grundlage unsere ambulanten Hilfen an Rhein und Erft sind die §§ 18, 27, 30 und 31 SBG VIII. In diesem Rahmen bieten wir Kindern, Jugendlichen und Familien eine individuelle lebenswelt- und sozialraumorientierte Betreuung und Beratung an ihrem Lebensort.
Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
Die sozialpädagogische Familienhilfe ist eine „Hilfe zur Erziehung“ nach § 31 SGB VIII in Verbindung mit § 27 SGB VIII und richtet sich an Familien mit Kindern und Jugendlichen. Eine sozialpädagogische Familienhilfe kann dann die passende Hilfe sein, wenn es Sorge um die Entwicklung eines Kindes/Jugendlichen gibt. Es wird mit der gesamten Familie zusammen daran gearbeitet, das familiäre Umfeld des Kindes/Jugendlichen so zu stärken, dass es förderlich für die Entwicklung des Kindes/Jugendlichen ist.
Ziel der sozialpädagogischen Familienhilfe ist es, dass die Familie aus eigener Kraft Lösungen für Probleme findet und die Familie weiß, wer im Bedarfsfall aus ihrem Umfeld helfen kann.
Die sozialpädagogische Familienhilfe wird durch die Personensorgeberechtigten beim Jugendamt beantragt und ist zeitlich begrenzt. In der Regel arbeiten ein bis zwei Fachkräfte mit der Familie, die Häufigkeit der Termine hängt von dem Bedarf der Familie ab und wird mit der Familie und dem Jugendamt flexibel abgestimmt.
Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
Ziel der Hilfe nach § 30 SGB VIII ist es, Kindern und Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen Unterstützung und Hilfe anzubieten. Dabei werden die Ressourcen und Möglichkeiten des sozialen Umfeldes genutzt und einbezogen. Dazu gehören u.a. das familiäre Umfeld, die schulischen Bezüge, der Freundeskreis u. Ä.
Themen der Betreuung können sein:
- Beziehung zwischen den Kindern/ Jugendlichen und ihren Eltern
- Schwierigkeiten und Hilfebedarfe in der Identitätsfindung bzw. Bei der Entwicklung von Handlungskompetenzen
- Schwierigkeiten in Schule, Ausbildung oder Arbeit
- Freizeitgestaltung und der Kontakt zu Gleichaltrigen
Wir bieten unsere Unterstützung in der Regel an für Kinder und Jugendliche ab dem Schulalter bis zur Volljährigkeit. Inhalte und Ziele werden im Rahmen des Hilfeplangespräches vereinbart.
Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 SGB VIII)
Trennung und Scheidung stellen die ganze Familie vor Veränderungen ihrer bisherigen Lebensweise. Jedes Kind an Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen oder einer sonstigen engen Bezugsperson. punkt.sozial unterstützt Kinder und Familien bei der Umsetzung dieser Umgangskontakte.
In unserem Wesselinger Büro haben wir entsprechende Räumlichkeiten um die Umgänge in einem geschützten Rahmen durchzuführen.